Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Zur Verwendung gegenüber: einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);

juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

(2) Die NEPTUN Consulting GmbH erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.

(3) Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden unsere Leistung vorbehaltlos ausführen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2 Angebote, Vertrags- und Leistungsumfang

(1) Die Angebote der NEPTUN Consulting GmbH erfolgen freibleibend und unverbindlich.

(2) Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Annahme eines Kundenantrags durch die NEPTUN Consulting GmbH zustande.

(3) Alle Vereinbarungen, Ergänzungen und Änderungen, die zwischen der NEPTUN Consulting GmbH und dem Kunden zwecks Ausführung des jeweiligen Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftform.

(4) Im Falle von Leistungserweiterungen oder -änderungen ist auf Verlangen der NEPTUN Consulting GmbH vorab eine Vereinbarung über die hierdurch entstehenden Mehrkosten und die Verlängerung der Ausführungsfristen zu treffen. Ohne eine vorherige Nachtragsvereinbarung ist die NEPTUN Consulting GmbH nicht zur Ausführung von Mehr- oder Andersleistungen verpflichtet.

(5) Die Leistungen werden in der Regel von der NEPTUN Consulting GmbH erbracht. Die NEPTUN Consulting GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung der Leistungen Dritter zu bedienen. Diese werden nicht Vertragspartner des Kunden.

§ 3 Kundenpflichten

(1) Der Kunde unterstützt die NEPTUN Consulting GmbH bei den vereinbarungsgemäß zu erbringenden Leistungen. Dabei schafft er unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seines Verantwortungsbereiches, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlich sind. Der Kunde wird die NEPTUN Consulting GmbH alle zur Durchführung des Vertrages notwendigen betriebsbezogenen Daten zur Verfügung stellen.

(2) Nach Durchführung des Vertrages ist die NEPTUN Consulting GmbH berechtigt, die erhaltenen Unterlagen und Daten an den Kunden auszuhändigen bzw. auf dessen Verlangen hin zu vernichten. Eine Archivierungs- oder Aufbewahrungspflicht seitens der NEPTUN Consulting GmbH besteht nicht.

(3) Die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch die NEPTUN Consulting GmbH setzt die rechtzeitige und qualifizierte Erbringung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden voraus. Die NEPTUN Consulting GmbH wird den Kunden auf Verzögerungen bezüglich seiner Mitwirkungspflichten hinweisen und deren Einhaltung anmahnen.

(4) Bei Verstoß gegen die oben genannten Kundenpflichten ist die NEPTUN Consulting GmbH nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.

(5) Fristüberschreitungen infolge nicht rechtzeitiger oder vollständiger Erfüllung von Mitwirkungspflichten hat die NEPTUN Consulting GmbH nicht zu vertreten.

§ 4 Entgelte und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Vergütungen verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Nebenkosten, Spesen und Auslagen.

(2) Die NEPTUN Consulting GmbH ist berechtigt, in angemessenen Zeitabständen Abschlagsrechnungen unter Nachweis der bis zu diesem Zeitraum erbrachten Leistungen zu stellen.

Die Endabrechnung erfolgt nach vertragsgemäßer Leistungserbringung; spätestens nach Vorliegen des Abschlussberichtes oder der Konzeption.

(3) Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(4) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder werden Zahlungen eingestellt, sind sämtliche offene Forderungen aus allen Geschäftsvorgängen sofort fällig. In diesem Fall ist die NEPTUN Consulting GmbH berechtigt, die Ausführung noch nicht abgewickelter oder neuer Aufträge von der Stellung angemessener Sicherheitsleistungen oder einer Vorauszahlung abhängig zu machen, die Erbringung weiterer Leistungen einzustellen und/oder die weiteren Verträge zwischen der NEPTUN Consulting GmbH und dem Kunden aufzuheben. Das Recht zur Erhebung der Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Ausführungsfristen, Verzug

(1) Ausführungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als feste Vertragspflichten vereinbart sind.

(2) Die Erbringung der von der NEPTUN Consulting GmbH geschuldeten Leistungen ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch die NEPTUN Consulting GmbH setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen einschließlich der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Mitwirkungspflichten, wie z.B. die Bereitstellung von Daten und Informationen sowie die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen erfüllt hat.

(3) Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, ist die NEPTUN Consulting GmbH berechtigt, den hierdurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4) Ist die Nichteinhaltung der Ausführungsfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von der NEPTUN Consulting GmbH liegen, zurückzuführen, verlängert sich die Frist – auch bei bestätigten festen Terminen – um einen angemessenen Zeitraum, mindestens jedoch um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

(5) Verzugsschadensersatzansprüche oder Schadensersatzansprüche statt der Leistung bestehen bei Überschreitung von Leistungsterminen nur im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle grober Fahrlässigkeit haftet die NEPTUN Consulting GmbH auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Im Falle leichter oder einfacher Fahrlässigkeit ist eine Haftung für Leistungsverzögerungen ausgeschlossen.

§ 6 Abtretung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen die NEPTUN Consulting GmbH an Dritte ist ausgeschlossen.

(2) Aufrechnen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.

(3) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Kündigung

Eine Kündigung mit einer verkürzten Kündigungsfrist von einer Woche ist seitens der NEPTUN Consulting GmbH möglich, wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Insolvenzeröffnungsverfahren eingeleitet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckender Masse abgelehnt wurde oder ein Liquidationsverfahren eingeleitet worden ist. Dies gilt nicht, wenn ein ausgeglichenes Konto besteht und zugleich durch die Gesellschaft oder den Insolvenzverwalter nachgewiesen wird, dass die Bezahlung der anfallenden Entgelte und sonstigen Kosten im Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen gesichert ist.

§ 8 Beschaffenheit, Rügepflichten

(1) Als vertragliche Beschaffenheit gelten nur die im Angebot oder der Auftragsbestätigung von der NEPTUN Consulting GmbH enthaltenen Angaben. Garantien bezüglich des Leistungsumfanges im Sinne des BGB werden nur übernommen, wenn diese direkt im Vertrag zugesichert wurden.

(2) Sämtliche Angaben über Preise und Kosten der Erstellung und Betreibung von technischen Anlagen wie beispielsweise von Telekommunikations- bzw. Sicherheitseinrichtungen basieren auf den Angaben der Hersteller und Anbieter zum Zeitpunkt der Analyse oder Datenerhebung seitens der NEPTUN Consulting GmbH. Eine Garantie, gleich welcher Form, für die Richtigkeit dieser Angaben wird seitens der NEPTUN Consulting GmbH nicht übernommen.

(3) Nachträgliche Änderungen von Preisen oder Tarifen oder anderen in der Analyse verwandten Daten stellen keinen Mangel der Abschlussberichte oder der Konzeptionen dar.

(4) Bei Erfolgshonoraren ist die Leistung auch dann vertragsgemäß erbracht, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen sollte, dass bei anderen Anbietern günstigere Angebote oder Tarife bestanden.

(5) Erkennbare Mängel müssen vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Erbringung der Leistung schriftlich und mit Begründung beanstandet werden.

(6) Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht erkannt werden konnten, sind der NEPTUN Consulting GmbH unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Kenntnis schriftlich und mit Begründung mitzuteilen.

§ 9 Gewährleistung

(1) Bei Mängeln leistet die NEPTUN Consulting GmbH nach seiner Wahl entweder Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Neuerstellung.

(2) Die Nachbesserung gilt erst nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen als fehlgeschlagen.

(3) Erst im Falle verzögerter, unterlassener oder fehlgeschlagener Nachbesserung eines Mangels kann der Kunde weitergehende Rechte geltend machen.

(4) Für Schadensersatzansprüche des Kunden statt oder neben der Leistung haftet die NEPTUN Consulting GmbH im Fall der schuldhaften Verletzung von Körper oder Gesundheit, im Fall der vorsätzlichen Schädigung oder bei Übernahme einer Garantie nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Fall grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Im Übrigen Falle  ist eine Haftung ausgeschlossen.

§ 10 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate für Ansprüche aufgrund einer mangelhaften Leistung. Ist die Leistung entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwandt worden, beträgt die Verjährung drei Jahre.

(2) Minderung und Rücktritt sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.

§ 11 Haftung

(1) Für Schäden, die an Rechtsgütern des Kunden entstanden sind, haftet PLANATEL gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit seitens der NEPTUN Consulting GmbH garantiert wurden, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

(2) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die NEPTUN Consulting GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

§ 12 Geheimhaltung, Datenschutz

(1) Vertrauliche Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben und nur für vertraglich ausdrücklich vorgesehene Zwecke verwendet werden.

(2) Informationen, Unterlagen und Daten, die der NEPTUN Consulting GmbH zugänglich gemacht werden, gelten als nicht vertraulich, sofern nicht gesetzliche Datenschutzbestimmungen etwas anderes regeln. Vertrauliche Informationen werden als solche durch den Kunden ausdrücklich in Textform als solche bezeichnet ( „Vertrauliche Informationen“).

(3) Die NEPTUN Consulting GmbH ist befugt, die im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages anvertrauten Daten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

(4) Die NEPTUN Consulting GmbH darf den Namen des Kunden in eine Kundenliste aufnehmen. Alle anderen Hinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

§ 13 Nutzungsrecht, Urheberrecht

(1) Die NEPTUN Consulting GmbH ist im Falle einer systemischen und/oder prozessualen Beratung berechtigt vom Kunden bei fortgeführter Nutzung in gleicher oder überwiegend gleicher Anwendungen Lizenzgebühren zu erheben. Der Kunde ist verpflichtet eine fortgeführte Nutzung gegenüber der der NEPTUN Consulting GmbH anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht besteht für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Abschluss der ursprünglichen Beauftragung.

(1) Soweit im Einzelfall nichts abweichendes vereinbart wird, räumt die NEPTUN Consulting GmbH dem Kunden an den Arbeitsergebnissen, die im Rahmen der Erfüllung des Vertrages erstellt werden, ein ausschließliches und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht ein.

(2) Das Nutzungsrecht des Kunden ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung.

(3) Urhebervermerke dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der NEPTUN Consulting GmbH und dem Kunden gilt ausschließlich das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB und HGB). Die Geltung ausländischer Rechtsnormen und des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

(2) Gerichtsstand ist für beide Teile das für den Sitz der NEPTUN Consulting GmbH zuständige Gericht. Die NEPTUN Consulting GmbH ist berechtigt, auch am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

Stand 2022